Verkehrsrecht

Rotlichtverstöße

Bei Rotlichtverstößen, also dem „Überfahren“ einer Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage, handelt es sich um überaus häufige Ordnungswidrigkeiten. Grundsätzlich wird zwischen einfachen und qualifizierten Rotlichtverstößen unterschieden. Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die Lichtzeichenanlage bereits länger als eine Sekunde Rotlicht zeigt oder aber der Rotlichtverstoß unter Gefährdung anderer begangen wird. Oftmals kommt also der Zeitmessung eine erhebliche Bedeutung zu. Bloße Schätzungen von Polizeibeamten genügen in der Regel nicht. Anderes kann bei einer sogenannten gezielten Rotlichtüberwachung gelten, wenn bestimmte Anforderungen von den Messbeamten eingehalten werden.

Weiterhin ist die Identität des Fahrers zu klären – die Behörde darf hier nicht ohne weiteres vom Halter auf den Fahrer schließen. Der konkrete Betroffene ist anhand von Lichtbildern zu identifizieren.

Schließlich sollte auch immer überprüft werden, ob die Gelbphase vor der Rotlichtphase ausreichend lang bemessen war. Bei Geschwindigkeitsbegrenzungen von 50 km/h gilt, dass die Gelbphase mindestens drei Sekunden betragen haben muss. Bei höheren Geschwindigkeiten müssen die Gelbphasen über entsprechend längere Zeiträume andauern.

Grenzfall:
Wenn ein Rotlicht zwar „überfahren“ wird, das Fahrzeug aber vor dem eigentlichen Schutzbereich noch zum Stehen kommt, liegt in der Regel kein Rotlichtverstoß nach § 37 StVO, sondern nur ein Verstoß gegen §§ 41 Abs. 3 Nr. 2 (Zeichen 294), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO vor. Die Rechtsfolge eines solchen Verstoßes ist für den Betroffenen milder!

Zu den weiteren Einzelheiten hinsichtlich Ihres Rotlichtverstoßes gebe ich Ihnen gerne persönlich Auskunft. Bitte zögern Sie nicht, über das Kontaktformular mit mir in Verbindung zu treten.

Verkehrszivilrecht

Zum verkehrszivilrechtlichen Bereich gehören vor allem die Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall sowie die Bearbeitung von Kaskoschäden.

I. Schadensregulierung nach Verkehrsunfall

Die richtige Art der Schadensregulierung ist nach einem Verkehrsunfall für den Geschädigten von höchster Priorität. Dennoch besteht vielfach Unsicherheit, welche Schadenspositionen geltend gemacht werden können. Die Kfz-Haftpflichtversicherungen sehen in der Regel zu, wie sie den Schaden möglichst gering halten können. So werden beispielsweise Reparaturschäden oftmals auf Totalschadensbasis abgerechnet, was für den Geschädigten nachteilig sein kann. Hierauf sollte man sich aber nicht einlassen, sondern sein Recht mit aller Konsequenz durchsetzen.
 
Tipp:
Rufen Sie nach einem Verkehrsunfall stets die Polizei. Denn oftmals hält sich der Unfallverursacher nicht an getroffene Zusagen. Weiterhin sollten Sie unmittelbar nach einem Verkehrsunfall Fotos von der Lage der Fahrzeuge und den konkreten Beschädigungen anfertigen.

Einzelne Schadenspositionen

Im Folgenden werden die einzelnen Schadenspositionen dargestellt, welche regelmäßig ersatzfähig sind. Bitte beachten Sie, dass man einen entsprechenden Schadensersatzanspruch natürlich nur dann erfolgreich geltend machen kann, wenn man den Verkehrsunfall nicht verschuldet hat. Auch gibt es eine Vielzahl von Fallgestaltungen, bei denen die Beurteilung der Frage, was ersatzfähig ist und was nicht, nicht pauschal beantwortet werden kann. Die Ausführungen zu den einzelnen Schadenspositionen sollen deswegen nur einen kurzen Überblick geben und haben keinesfalls Anspruch auf Vollständigkeit.  

1. Reparaturkosten

Zu den ersatzfähigen Positionen zählen an erster Stelle natürlich die Reparaturkosten. Allerdings können diese, solange das Fahrzeug nicht repariert ist, nur netto geltend gemacht werden. Nur bei Vorlage der Reparaturrechnung oder einer Reparaturbestätigung des Sachverständigen können die Reparaturkosten brutto abgerechnet werden. Im Falle eines Totalschadens oder auch wirtschaftlichen Totalschadens können die Reparaturkosten hingegen nicht geltend gemacht werden. Maßgeblich ist hier der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges in unbeschädigtem Zustand. Von diesem ist gegebenenfalls der Restwert des Unfallfahrzeuges abzuziehen. Hieraus ergibt sich der für den Geschädigten ersatzfähige Wiederbeschaffungsaufwand. Angaben zum Wiederbeschaffungs- und zum Restwert gehen aus dem Sachverständigengutachten hervor.

Tipp: 
Bei Fahrzeugschäden, deren Reparatur voraussichtlich über einem Betrag von € 800,00  liegen, sollten Sie ein Sachverständigengutachten anfertigen lassen. Gleiches gilt, wenn Sie von einem (wirtschaftlichen) Totalschaden des Fahrzeugs ausgehen. Wird die Reparatur hingegen voraussichtlich weniger als € 800,00 betragen, sollten Sie ein Autohaus mit der Erstellung eines Kostenvoranschlags beauftragen, um Ihrer Schadensminderungspflicht zu genügen.

2. Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens / Kostenvoranschlags

Nach einem Verkehrsunfall sollte man, damit der entstandene Schaden ordnungsgemäß beziffert werden kann, ein Sachverständigengutachten oder, bei einem geringen Schaden, einen Kostenvoranschlag erstellen lassen. Die Kosten, welche hierdurch entstehen, sind vom Unfallverursacher bzw. der schadensregulierenden Versicherung zu tragen.

3. Unkostenpauschale

Durch einen Verkehrsunfall entstehen in aller Regel Unkosten, sei es durch geführte Telefonate, Bus- oder Taxifahrten oder sonstige Aufwendungen. Diese Unkosten sind vom Unfallverursacher zu ersetzen, wobei der Geschädigte berechtigt ist, pauschal mit einem Betrag von regelmäßig € 15,00 – 30,00 abzurechnen. Selbstverständlich können die Unkosten auch konkret abgerechnet werden, wobei dann aber die tatsächlich entstandenen Kosten mit entsprechenden Belegen nachzuweisen sind.

4. Mietwagen

Für die Dauer der Reparatur kann sich Unfallgeschädigte in aller Regel ein Ersatzfahrzeug auf Kosten des Unfallverursachers bzw. der schadensregulierenden Versicherung anmieten. Entsteht am Fahrzeug ein Totalschaden, besteht dieser Anspruch für die Dauer der Wiederbeschaffung. Benötigen Sie also 14 Tage, um auf dem Gebrauchtwagenmarkt ein geeignetes Ersatzfahrzeug anzukaufen, haben Sie regelmäßig Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten für den Zeitraum von 14 Tagen. Zu beachten ist, dass man ein Fahrzeug der gleichen Fahrzeuggruppe anmietet und grundsätzlich alles unternimmt, um die Mietfahrzeugskosten gering zu halten. Vielfach bieten die schadensregulierenden Versicherungen an, das Ersatzfahrzeug bei bestimmten Autovermietungen anzumieten, wo die Kosten niedrig sind, oftmals weil die Versicherungen entsprechende Verträge mit den Vermietern abgeschlossen haben. Liegt Ihnen ein solches Angebot vor und mieten Sie dennoch zu höheren Kosten bei einem von Ihnen gewählten Betrieb, kann ein Verstoß gegen Ihre Schadensminderungspflicht gegeben sein. Die regulierende Versicherung wird dann in aller Regel die Mietwagenkosten nicht in voller Höhe anerkennen. 

5. Nutzungsausfall

Auch wenn Sie sich nach einem Verkehrsunfall kein Ersatzfahrzeug anmieten, haben Sie in aller Regel einen Schaden dadurch, dass Sie das verunfallte Fahrzeug aufgrund der Beschädigung nicht nutzen können. Diese Schadensposition nennt man Nutzungsausfallschaden. Ihr Fahrzug ist aufgrund des Alters, der Laufleistung und natürlich auch des Fabrikats in eine Nutzungsausfallklasse einzuordnen. Regelmäßig findet sich im Sachverständigengutachten auch eine Angabe zu Nutzungsausfallklasse Ihres Fahrzeuges. Für die Dauer der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung kann dann der entsprechende Nutzungsausfallschaden geltend gemacht werden. Dies üblicherweise sogar dann der Fall, wenn Sie Ihr verunfalltes Fahrzeug nicht reparieren lassen bzw. sich kein Ersatzfahrzeug beschaffen, den Schaden also nur „fiktiv nach Gutachten“ geltend machen. Ausgangspunkt für die Bemessung des Nutzungsausfalls ist dann die Angabe im Sachverständigengutachten zur voraussichtlichen Reparaturdauer bzw. zur voraussichtlichen Dauer der Wiederbeschaffung.

Nutzungsausfall ist aber dann nicht ersatzfähig, wenn man im gleichen Zeitraum bereits Ersatz der Kosten für einen Mietwagen begehrt: Dann hat man ja aber auch keinen Schaden aufgrund mangelnder Nutzungsmöglichkeit des Pkw.

6. Rechtsanwaltskosten

Auch die Kosten, welche der Rechtsanwalt dafür zu veranschlagen hat, dass er Ihren Verkehrsunfall für Sie mit der Versicherung abwickelt, sind regelmäßig durch den Unfallverursacher zu ersetzen. Aus diesem Grunde sollten Sie nach einem Verkehrsunfall kein Wagnis eingehen, sondern den Schadensfall lieber an einen „Fachmann“ übergeben, der für Sie sicherstellt, dass Sie im Rahmen der Schadensregulierung nicht benachteiligt werden.

7. Weitere Positionen

Es gibt eine Vielzahl von weiteren Schadenspositionen, die gegebenenfalls geltend gemacht werden können. Hierzu gehören insbesondere eine durch den Verkehrsunfall am Fahrzeug eingetretene Wertminderung, Abschleppkosten sowie im Totalschadensfalle Kosten für die Abmeldung des verunfallten Fahrzeugs und Anmeldung des ersatzweise angeschafften Kfz.


Fazit:
Überlassen Sie es nicht dem Zufall, ob der Ihnen entstandene Schadennach einem Verkehrsunfall ordnungsgemäß reguliert wird. Ein maßgeblicher Schwerpunkt der täglichen praktischen Arbeit von Rechtsanwalt Degner liegt in dem Gebiet des Verkehrszivilrechts.